
Codex des kanonischen Rechts
Das Codex Iuris Canonici (CIC) ist das von Papst Johannes Paul II. im Jahr 1983 erlassene Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche. Es steht im Kontext einer langen kanonischen Tradition der abendländischen Kirche und ist beeinflusst vom II. Vatikanischen Konzil. Es bildet die rechtliche Grundlage und Ordnung für die gegenwärtige römisch-katholische Kirche.
Das CIC gliedert sich in 7 Bücher. Einen einzelnen Rechtsatz nennt man canon (c bzw. can.) Insgesamt enthält der CIC 1752 canones.
Sakrament der Firmung
Can. 879 — Das Sakrament der Firmung, das ein Prägemal eindrückt, beschenkt die Getauften, die auf dem Weg der christlichen Initiation voranschreiten, mit der Gabe des Heiligen Geistes und verbindet sie vollkommener mit der Kirche; es stärkt sie und verpflichtet sie noch mehr dazu, sich in Wort und Tat als Zeugen Christi zu erweisen sowie den Glauben auszubreiten und zu verteidigen.
Empfänger*innen der Firmung
Can. 889 — § 1.Fähig zum Empfang der Firmung ist jeder Getaufte, der noch nicht gefirmt ist, und allein dieser.
§ 2. Außerhalb von Todesgefahr ist zum erlaubten Empfang der Firmung erforderlich, daß jemand, falls er über den Vernunftgebrauch verfügt, gehörig unterrichtet und recht disponiert ist und die Taufversprechen zu erneuern vermag.
Can. 890 —Die Gläubigen sind verpflichtet, dieses Sakrament rechtzeitig zu empfangen; die Eltern und die Seelsorger, vor allem die Pfarrer, haben dafür zu sorgen, daß die Gläubigen für seinen Empfang gebührend unterrichtet werden und zur rechten Zeit darauf zuzugehen.
Can. 891 —Das Sakrament der Firmung ist den Gläubigen um das Unterscheidungsalter zu spenden, wenn nicht die Bischofskonferenz ein anderes Alter festgesetzt hat oder Todesgefahr besteht oder nach dem Urteil des Spenders ein schwerwiegender Grund etwas anderes anrät.
Pat*innen
Can. 892 —Dem Firmling soll, soweit dies geschehen kann, ein Pate zur Seite stehen; dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen, die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu erfüllt.
Can. 893—§ 1. Damit jemand den Patendienst ausüben darf, muß er die in can. 874 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird, wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.
Can. 874 —§ Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
1. er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;
2. er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;
3. er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4. er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;
5. er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
§ 2.[…]
Feier der Firmung
Can. 880 — § 1. Das Sakrament der Firmung wird gespendet durch die mit Chrisam auf der Stirn erfolgende Salbung, die unter Auflegung der Hand vollzogen wird, und durch die in den gebilligten liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte. § 2. Das Chrisam, das beim Sakrament der Firmung zu verwenden ist, muß vom Bischof geweiht sein, auch wenn das Sakrament von einem Priester gespendet wird.
Can. 881 — Es empfiehlt sich, daß das Sakrament der Firmung in der Kirche, und zwar während der Messe gefeiert wird; aus gerechtem und vernünftigem Grund darf es jedoch außerhalb der Messe und an jedem würdigen Ort gefeiert werden.
Spender der Firmung
Can. 882 —Der ordentliche Spender der Firmung ist der Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität ausgestattet ist.
Can. 883 — Von Rechts wegen haben die Befugnis, die Firmung zu spenden:
1. innerhalb der Grenzen ihres Bereichs jene, die vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt sind;
2. für die betreffende Person der Priester, der kraft seines Amtes oder im Auftrag des Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter entwachsen ist, tauft oder als bereits Getauften in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufnimmt;
3. für jene, die sich in Todesgefahr befinden, der Pfarrer und sogar jeder Priester
Can. 884 — § 1. Der Diözesanbischof hat die Firmung persönlich zu spenden oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Bischof gespendet wird; wenn eine Notlage es erfordert, kann er einem oder mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, die dieses Sakrament zu spenden haben.
§ 2. Aus schwerwiegendem Grund können der Bischof und ebenso der Priester, der von Rechts wegen oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen Priester hinzuziehen, damit auch diese das Sakrament spenden.
Can. 885 — § 1. Der Diözesanbischof ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Sakrament der Firmung den Untergebenen gespendet wird, die in rechter und vernünftiger Weise darum bitten.
§ 2 Der Priester, der diese Befugnis besitzt, muß sie denen gegenüber ausüben, zu deren Gunsten die Befugnis verliehen ist.
Can. 886 —§ 1. Der Bischof spendet in seiner Diözese das Sakrament der Firmung rechtmäßig auch den Gläubigen, die ihm nicht untergeben sind, außer es steht dem ein ausdrückliches Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegen.
§ 2. Damit er in einer fremden Diözese die Firmung erlaubt spendet, bedarf der Bischof, wenn es sich nicht um seine Untergebenen handelt, der wenigstens vernünftigerweise vermuteten Erlaubnis des Diözesanbischofs.
Can. 887 — Der Priester, der die Befugnis zur Firmspendung besitzt, spendet in dem ihm zugewiesenen Gebiet dieses Sakrament erlaubt auch Auswärtigen, wenn dem nicht ein Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegensteht; er spendet jedoch dieses Sakrament in einem fremden Gebiet niemandem gültig, unbeschadet der Bestimmung des can. 883 n. 3
Can. 888 —Innerhalb des Gebietes, in dem sie die Firmung zu spenden vermögen, können die Spender sie auch an exemten Orten vollziehen.
Nachweis und Eintragung der Firmspendung
Can. 894 —Für den Nachweis der Firmspendung sind die Vorschriften des can. 876 zu beachten.
Can. 895 —Die Namen der Gefirmten sind unter Angabe des Spenders, der Eltern und der Paten sowie des Ortes und Tages der Firmspendung in das Firmbuch der Diözesankurie einzutragen oder, wo dies die Bischofskonferenz oder der Diözesanbischof vorgeschrieben hat, in ein Buch, das im Pfarrarchiv zu verwahren ist; der Pfarrer muß den Pfarrer des Taufortes von der Firmspendung in Kenntnis setzen, damit nach Maßgabe des can. 535 § 2 der Vermerk im Taufbuch erfolgt.
Can. 896 —Wenn der Ortspfarrer nicht anwesend war, hat ihn der Spender persönlich oder durch jemand anderen möglichst bald von der Firmspendung zu unterrichten.
Quelle
Aus dem “Codex Iuris Canonici (CIC)” 1983, zu Deutsch: “Codex des kanonischen Rechtes”, 4. Buch “Heiligungsdienst der Kirche”, Teil 1 “Sakramente”, Canones 879 bis 896.
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