Das Pat*innenamt bei der Firmung ist ein bedeutungsvolles und verantwortungsvolles Begleitamt. Der*die Firmpat*in steht dem Firmling als Vertrauensperson zur Seite – nicht nur während der Feier der Firmung, sondern idealerweise auch auf dem weiteren Lebens- und Glaubensweg. Die Aufgabe besteht darin, den*die Jugendliche*n im Glauben zu bestärken, Orientierung zu geben und ein glaubwürdiges Vorbild zu sein. Damit das Pat*innenamt diese Rolle erfüllen kann, braucht es eine bewusste Entscheidung und eine lebendige Beziehung zum Glauben.
Geschichte
Schon in der frühen Kirche wurden den erwachsenen Taufwerbenden Pat*innen an die Seite gestellt, um für diese ein Vorbild im Glauben und Orientierung für ein christliches Leben zu sein. Daran hat sich bis heute grundlegend nichts geändert: Ihre Aufgabe ist es, den Täufling „zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, dass der Getaufte ein christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt“ (CIC, Can. 872). Das gleiche gilt in Hinsicht auf die Firmung. Der*die Pat*in braucht also zum einen das Vertrauen der Eltern bzw. der Jugendlichen und zum anderen eine kirchliche Beauftragung, um die Begleitaufgabe im Namen der pfarrlichen Gemeinschaft zu erfüllen. Daher sind seitens der Kirche auch einige Erwartungen an das Pat*innenamt verknüpft, vor allem das Bekenntnis der Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche.
Die Pat*innenenschaft bei der Firmung – Voraussetzungen
Die essenzielle Aufgabe des Pat*innennamtes besteht darin, die jugendliche Person auf ihrem persönlichen Lebens- und Glaubensweg zu begleiten.
Idealerweise wird das Pat*innennamt von einer Vertrauensperson des*der Jugendlichen übernommen. Sie steht mit offenem Ohr und – wenn nötig – mit Rat und Tat zur Seite. Ein regelmäßiger und guter Kontakt zwischen beiden ist daher wichtig. Besonders dann, wenn Jugendliche über Dinge sprechen möchten, die sie nicht mit ihren Eltern oder Freund*innenen besprechen können oder wollen.
Am Tag der Firmung werden die Jugendlichen jeweils von den Firmpat*innen nach vorne zum Firmspender begleitet. Als Zeichen der Bestärkung und des Segens legen diese ihre rechte Hand auf die Schulter der Jugendlichen.
Voraussetzungen für die Übernahme einer Pat*innenenschaft:
- Mindestalter: 16 Jahre
- Empfang der Sakramente der Taufe, Eucharistie und Firmung
- Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche
- Lebensführung im Einklang mit dem christlichen Glauben
Eltern können die Pat*innenenschaft für ihr eigenes Kind nicht übernehmen (vgl. can. 874 – §1). Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, steht dieser verantwortungsvollen und schönen Aufgabe nichts mehr im Weg.
Die Voraussetzungen sind grundsätzlich zu erfüllen, allerdings gibt es durchaus einige Ausnahmeregelungen/-genehmigungen für Personen, die die oben genannten Punkte nicht erfüllen. Falls du in so einer Situation bist, dann suche am besten das Gespräch mit deinem Pfarrer oder deinem*r Pastoralreferent*in und besprecht, ob es Ideen/Lösungsmöglichkeiten für euer Problem gibt. Gerne kannst du dich auch an die jeweiligen Firmungs-Diözesanverantwortlichen wenden, um dich zu informieren. Die Kontaktdaten findest du auf dieser Seite.
Falls du weitere Fragen hast, findest du hoffentlich die passenden Antworten in den FAQs
Kirchenrechtliche Bestimmungen für Firmpat*innen
Paten (CIC 1983)
Can. 892—Dem Firmling soll, soweit dies geschehen kann, ein Pate zur Seite stehen; dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen, die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu erfüllt.
Can. 893—§ 1.Damit jemand den Patendienst ausüben darf, muß er die in can. 874 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird, wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.
Paten (CIC 1983)
(Anm. d. Red.: Für Tauf- und Firmpat*innen gelten dieselben Bestimmungen)
Can. 872—Einem Täufling ist, soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt.
Can. 873—Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.
Can. 874—§ 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
- er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;
- er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;
- er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
- er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;
- er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.